Pferde und Recht - Steuerliche Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen müssen auf eine solche Weise geführt werden, dass daraus die Grundlagen für die Berechnung der vom Unternehmer/der Unternehmerin zu entrichtenden Steuer eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. Bei der Verwendung von Datenträgern sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen (10%, 13%, 20%) und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen hat spätestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes zu erfolgen.
Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten kann zur Folge haben, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen.
Die Geschäftsfälle können nach Belegarten (Belegkreisen) geordnet werden, z.B. Eingang der Ware bzw. Leistung (eingehende Rechnung = ER), Ausgang der Ware bzw. Leistung (ausgehende Rechnung = AR), Kassa (K), Bank (B). Innerhalb eines Belegkreises sind die Belege der Zeitfolge nach geordnet einzutragen.
Bei Anwendung des Vorsteuerpauschales können die Aufzeichnungen der laufenden abpauschalierten Ausgaben entfallen. Es sind jedoch die Ausgaben für die Herstellung von unbeweglichem Anlagevermögen, ebenso die Einnahmen aus dem Einstellbetrieb fortlaufend aufzuzeichnen.
Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten kann zur Folge haben, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen.
Die Geschäftsfälle können nach Belegarten (Belegkreisen) geordnet werden, z.B. Eingang der Ware bzw. Leistung (eingehende Rechnung = ER), Ausgang der Ware bzw. Leistung (ausgehende Rechnung = AR), Kassa (K), Bank (B). Innerhalb eines Belegkreises sind die Belege der Zeitfolge nach geordnet einzutragen.
Bei Anwendung des Vorsteuerpauschales können die Aufzeichnungen der laufenden abpauschalierten Ausgaben entfallen. Es sind jedoch die Ausgaben für die Herstellung von unbeweglichem Anlagevermögen, ebenso die Einnahmen aus dem Einstellbetrieb fortlaufend aufzuzeichnen.
Zeitpunkt der Aufzeichnungen
- Die notwendigen Bemessungsgrundlagen müssen fortlaufend täglich aufgezeichnet werden (= Grundlagensicherung).
- Die aufgezeichneten Entgelte (Nettobeträge) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch müssen spätestens zum Schluss eines jeden Voranmeldungszeitraumes zusammengerechnet werden.
- Spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats müssen die Daten in die Bücher eingetragen werden.
- Die notwendigen Aufzeichnungen sind der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen.
- Die entsprechenden Aufzeichnungen und bezughabenden Belege sind zu sammeln und geordnet sieben Jahre (bei Grundstücken 22 Jahre) aufzubewahren.
Rechnungen
Land- und Forstwirt:innen sind berechtigt und auf Verlangen des Leistungsempfängers auch verpflichtet, für Umsätze im Rahmen ihres luf Betriebes Rechnungen auszustellen. Seit 2004 besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen zwischen Unternehmern. Bei der Ausstellung einer Rechnung ist eine Durch- oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre, im Zusammenhang mit Grundstücken (z.B. Stallbau) 22 Jahre aufzubewahren.
Erforderliche Angaben
Rechnungen, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, müssen folgende Angaben beinhalten:
- den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
- den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einer Rechnung einmalig vergeben wird;
- die dem Leistungserbringer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- und bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die UID-Nummer des Leistungsempfängers.
Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro inkl. USt. nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
- das Ausstellungsdatum;
- der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
- der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
- das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (zB: 100 Euro inkl. 13% USt)
- und der Steuersatz.
Hinweis
Hat ein Unternehmen in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den es nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet es diesen Betrag aufgrund der Rechnung ausgenommen
- es berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend oder
- es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.