Pferde und Recht - Sozialversicherungspflicht in der gewerblichen Pferdehaltung
Diese sind mit der Lösung des Gewerbescheins Mitglieder der Wirtschaftskammer und pflichtversichert nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der SVS. Wird das Vermieten und Einstellen von Reittieren nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt, sondern im Rahmen eines Gewerbebetriebes, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der SVS. Dasselbe gilt für den Betrieb eines Reiterstüberls, für den Reitunterricht bzw. für sonstige selbstständige Tätigkeiten, welche keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten darstellen.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
- Ruhen der Gewerbeberechtigung/der selbstständigen Erwerbstätigkeit: Wird die Gewerbeberechtigung bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit ruhend gemeldet, besteht keine Versicherungspflicht.
- Kleinunternehmerregelung: Mit Lösung des Gewerbescheins besteht Versicherungspflicht. Unter gewissen Umständen kann eine Ausnahme von der Versicherung beantragt werden. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich 35.000 Euro und der Gewinn jährlich 6.221,28 (Wert 2024) Euro nicht übersteigen. In diesem Fall ist man lediglich unfallversichert.
- Versicherungsgrenze für Selbstständige ohne Gewerbeschein: Ist für eine Tätigkeit aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung kein Gewerbeschein Voraussetzung, wie z.B. für die Tätigkeit als Reitlehrer, so sind diese Personen trotzdem versicherungspflichtig, wenn ihre Einkünfte eine gewisse Höhe erreichen. Eine Versicherungspflicht besteht erst bei Überschreitung der Versicherungsgrenze von 6.221,28 Euro (Wert 2024).
Diese Versicherungsgrenze gilt nicht, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zu einer Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsrecht führt (zB Gewerbetreibende).
Vorsicht:
Wird diese Versicherungsgrenze nicht überschritten, besteht auch kein Versicherungsschutz bei einem Unfall (auch keine Kranken- und Pensionsversicherung)! Auf Antrag kann jedoch eine Einbeziehung in die Unfall- und Krankenversicherung gegen entsprechende Beitragsleistung erfolgen
Wird diese Versicherungsgrenze nicht überschritten, besteht auch kein Versicherungsschutz bei einem Unfall (auch keine Kranken- und Pensionsversicherung)! Auf Antrag kann jedoch eine Einbeziehung in die Unfall- und Krankenversicherung gegen entsprechende Beitragsleistung erfolgen