Pferde und Recht - Umsatzsteuer
Regelbesteuerte Betriebe
Die Zucht und das Halten von Pferden unterliegt seit 2012 dem Normalsteuersatz von 20 Prozent.
Ausnahme:
Der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent gilt weiterhin für Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind (zur Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln, soweit keine reinrassigen Zuchtpferde).
Ausnahme:
Der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent gilt weiterhin für Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind (zur Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln, soweit keine reinrassigen Zuchtpferde).
Umsatzsteuerpauschalierte Betriebe
Seit 1. Jänner 2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden nicht mehr unter die Umsatzsteuerpauschalierung. Dies gilt auch für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken. Es darf daher in diesem Bereich keine pauschalierte Umsatzsteuer verrechnet werden.
Der Umsatz aus der Versorgung von Fremdpferden in einem pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb unterliegt seit 1. Jänner 2014 grundsätzlich der sogenannten Regelbesteuerung. Regelbesteuerung bedeutet, dass hier 20 Prozent in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer („betrieblich ausgegebene Umsatzsteuer“) fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern ist.
Ausnahmen:
Ermittlung Vorsteuer: Die PferdePauschV bedeutet dabei eine erhebliche Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe mit Pensionshaltung von Pferden, nicht jedoch für die Vermietung eigener Pferde zu Reitzwecken. Das Vorsteuerpauschale ist sowohl für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis 2023: 400.000 Euro Umsatz, ab Veranlagung 2024: 600.000 Euro Umsatz), als auch für gewerbliche Einstellbetriebe anwendbar, sofern diese nicht buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
Das Vorsteuerpauschale beträgt ab 1. April 2024 31 Euro pro Pferd und Monat (bis 31. März 2024: 27 Euro) und erleichtert die praktische Handhabung wesentlich. Ist ein Pferd kein volles Monat eingestellt, sind die 31 Euro zu aliquotieren.
Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale von 31 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abgezogen werden. Unbewegliches Anlagevermögen ist in der Regel fest mit dem Boden verbunden und dient langfristig dem Betrieb (z.B. Gebäude, Reitplatz). Abzugsfähig sind nur Anschaffungs- und Herstellungskosten, keine Instandhaltungskosten oder Großreparaturen.
Der Umsatz aus der Versorgung von Fremdpferden in einem pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb unterliegt seit 1. Jänner 2014 grundsätzlich der sogenannten Regelbesteuerung. Regelbesteuerung bedeutet, dass hier 20 Prozent in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer („betrieblich ausgegebene Umsatzsteuer“) fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern ist.
Ausnahmen:
- Eigene Pferde zur Zucht oder zu eigenen Reitzwecken
- Arbeitspferde
- Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind
Ermittlung Vorsteuer: Die PferdePauschV bedeutet dabei eine erhebliche Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe mit Pensionshaltung von Pferden, nicht jedoch für die Vermietung eigener Pferde zu Reitzwecken. Das Vorsteuerpauschale ist sowohl für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis 2023: 400.000 Euro Umsatz, ab Veranlagung 2024: 600.000 Euro Umsatz), als auch für gewerbliche Einstellbetriebe anwendbar, sofern diese nicht buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
Das Vorsteuerpauschale beträgt ab 1. April 2024 31 Euro pro Pferd und Monat (bis 31. März 2024: 27 Euro) und erleichtert die praktische Handhabung wesentlich. Ist ein Pferd kein volles Monat eingestellt, sind die 31 Euro zu aliquotieren.
Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale von 31 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abgezogen werden. Unbewegliches Anlagevermögen ist in der Regel fest mit dem Boden verbunden und dient langfristig dem Betrieb (z.B. Gebäude, Reitplatz). Abzugsfähig sind nur Anschaffungs- und Herstellungskosten, keine Instandhaltungskosten oder Großreparaturen.
Wahlmöglichkeit zwischen Vorsteuerpauschale und tatsächlicher Verrechnung
Es besteht die Möglichkeit, anstelle der Vorsteuer in tatsächlicher Höhe auch die Vorsteuerpauschale in Abzug zu bringen.
Für die Anwendung der PferdePauschV ist eine schriftliche Erklärung (formloses Schreiben) gegenüber dem Finanzamt erforderlich, an die man über mindestens zwei Jahre hindurch gebunden ist.
Diese Anmeldung ist bis spätestens zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides beim Finanzamt einzureichen und kann - genauso wie deren Widerruf - auch über FinanzOnline erfolgen.
Für die Anwendung der PferdePauschV ist eine schriftliche Erklärung (formloses Schreiben) gegenüber dem Finanzamt erforderlich, an die man über mindestens zwei Jahre hindurch gebunden ist.
Diese Anmeldung ist bis spätestens zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides beim Finanzamt einzureichen und kann - genauso wie deren Widerruf - auch über FinanzOnline erfolgen.
Neuer Einstellpreis (mit Vorsteuerpauschale)
Mit folgender Formel lässt sich die steuerliche Mehrbelastung näherungsweise errechnen:
(Alter Einstellpreis brutto - 31 €) x 1,2 = neuer Einstellpreis brutto
In dieser Formel ist die reine steuerliche Mehrbelastung berücksichtigt, die aus einem höheren Einstellpreis resultierenden Mehrkosten im Bereich der Sozialversicherung sind außer Ansatz. Diese Kosten müssen noch bedacht werden.
(Alter Einstellpreis brutto - 31 €) x 1,2 = neuer Einstellpreis brutto
In dieser Formel ist die reine steuerliche Mehrbelastung berücksichtigt, die aus einem höheren Einstellpreis resultierenden Mehrkosten im Bereich der Sozialversicherung sind außer Ansatz. Diese Kosten müssen noch bedacht werden.
Kleinunternehmerregelung
Der Verlust der USt-Pauschalierung bei Einstellern bedeutet nicht zwingend, dass mit 20 Prozent Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Sollten die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung 35.000 Euro (bis 31.12.2019: 30.000 Euro) pro Kalenderjahr nicht übersteigen, wäre man in diesem Bereich Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig. Es wäre ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Jedoch steht auch kein Vorsteuerabzug zu.
Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze sind Umsätze aus einer pauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5fachen Einheitswert einzurechnen, wenn Unternehmeridentität besteht (gleiche Person/Personen führt/führen die pauschalierte Landwirtschaft und stellt/stellen Pensionspferde ein). Es sind alle Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zu berücksichtigen. So sind z.B. auch Umsätze aus Vermietung und Verpachtung oder aus gewerblicher Tätigkeit zu bedenken.
Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze sind Umsätze aus einer pauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5fachen Einheitswert einzurechnen, wenn Unternehmeridentität besteht (gleiche Person/Personen führt/führen die pauschalierte Landwirtschaft und stellt/stellen Pensionspferde ein). Es sind alle Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zu berücksichtigen. So sind z.B. auch Umsätze aus Vermietung und Verpachtung oder aus gewerblicher Tätigkeit zu bedenken.
Innenumsätze
Dabei handelt es sich um Umsätze zwischen Teilen ein und desselben umsatzsteuerlichen Unternehmens, v.a. zwischen Abteilungen und/oder Betrieben derselben Person oder zwischen verschiedenen Personen, die gemeinsam einen Organkreis bilden.
Innenumsätze können, da zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Leistung an eine andere Person vorliegt, niemals steuerbar sein. Das heißt, hinsichtlich der eingesetzten Futtermittel, Stallkosten etc. darf bei Unternehmeridentität (gleiche Unternehmer bei Landwirtschaft und Pensionspferdehaltung) keine Umsatzsteuer verrechnet werden.
Innenumsätze können, da zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Leistung an eine andere Person vorliegt, niemals steuerbar sein. Das heißt, hinsichtlich der eingesetzten Futtermittel, Stallkosten etc. darf bei Unternehmeridentität (gleiche Unternehmer bei Landwirtschaft und Pensionspferdehaltung) keine Umsatzsteuer verrechnet werden.
Antrag UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
Die UID-Nummer dient als Identifizierung im Falle einer Lieferung oder Leistung an Unternehmer in einem anderen EU-Land.
Die UID-Nummer des liefernden und in bestimmten Fällen auch des leistenden Unternehmers muss auf allen Rechnungen (außer Kleinbetragsrechnungen) aufscheinen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Umsatzsteuerverrechnende Unternehmer erhalten die UID-Nummer gleichzeitig mit Zuteilung der Steuernummer, wenn sie die entsprechende Zeile im Fragebogen (je nach Unternehmereigenschaft Formular Verf16 oder Verf24), erhältlich unter BMF - Formulare Steuern & Zoll ankreuzen.
Benötigt ein umsatzsteuerpauschalierter Land- oder Forstwirt eine UID-Nummer (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe), so wird ihm vom Finanzamt auf Antrag eine solche erteilt (Formular U15 unter BMF - Formulare Steuern & Zoll).
Im Falle des Überganges der Steuerschuld (§ 19 UStG), bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen sind ebenfalls gesonderte Aufzeichnungen zu führen und zu erklären (Art. 18 UStG).
Für die Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummern von Geschäftspartnern ist ein Bestätigungsverfahren vorgesehen. Die Abfrage ist verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen.
Bei Anwendung der Vorsteuerpauschale ist die UID-Nummer erst bei Investitionen in unbewegliches Anlagevermögen notwendig.
Die UID-Nummer des liefernden und in bestimmten Fällen auch des leistenden Unternehmers muss auf allen Rechnungen (außer Kleinbetragsrechnungen) aufscheinen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Umsatzsteuerverrechnende Unternehmer erhalten die UID-Nummer gleichzeitig mit Zuteilung der Steuernummer, wenn sie die entsprechende Zeile im Fragebogen (je nach Unternehmereigenschaft Formular Verf16 oder Verf24), erhältlich unter BMF - Formulare Steuern & Zoll ankreuzen.
Benötigt ein umsatzsteuerpauschalierter Land- oder Forstwirt eine UID-Nummer (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe), so wird ihm vom Finanzamt auf Antrag eine solche erteilt (Formular U15 unter BMF - Formulare Steuern & Zoll).
Im Falle des Überganges der Steuerschuld (§ 19 UStG), bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen sind ebenfalls gesonderte Aufzeichnungen zu führen und zu erklären (Art. 18 UStG).
Für die Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummern von Geschäftspartnern ist ein Bestätigungsverfahren vorgesehen. Die Abfrage ist verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen.
Bei Anwendung der Vorsteuerpauschale ist die UID-Nummer erst bei Investitionen in unbewegliches Anlagevermögen notwendig.