Pferde und Recht - Sozialrechtliche Aspekte
Das bedeutet, dass man sozialversichert ist, sobald die im Gesetz geregelten Voraussetzungen zutreffen. Ob eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (= SVS) für einen Landwirt besteht, ist grundsätzlich von der Höhe des Einheitswertes der bewirtschafteten land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen abhängig.
Relevanz der Betriebsgröße
Für die Unfallversicherung und die Kranken- und Pensionsversicherung gibt es unterschiedliche Pflichtversicherungsgrenzen.
Unfallversicherung (UV): ab 150 Euro EW
Krankenversicherung (KV): ab 1.500 Euro EW
Pensionsversicherung (PV): ab 1.500 Euro EW
Maßgeblich ist der Einheitswert (EW), der am Einheitswertbescheid unter land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ausgewiesen ist. Der Einheitswert für sonstige bebaute Grundstücke ist nicht maßgeblich.
Unfallversicherung (UV): ab 150 Euro EW
Krankenversicherung (KV): ab 1.500 Euro EW
Pensionsversicherung (PV): ab 1.500 Euro EW
Maßgeblich ist der Einheitswert (EW), der am Einheitswertbescheid unter land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ausgewiesen ist. Der Einheitswert für sonstige bebaute Grundstücke ist nicht maßgeblich.
Beispiele:
- Es werden landwirtschaftliche Flächen mit einem Einheitswert von 800 Euro bewirtschaftet. Für den Betriebsführer besteht also nur in der Unfallversicherung eine Pflichtversicherung.
- Der Einheitswert der bewirtschafteten Fläche beträgt 5.400 Euro. Der Betriebsführer ist in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert – somit in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Führung mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe:
Werden mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe bewirtschaftet, ist die Summe der Einheitswerte heranzuziehen.
Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Miteigentümer:
Es wird der entsprechende Einheitswertanteil herangezogen.
Ausnahme:
Bei gemeinsamer Betriebsführung mit dem Ehegatten wird der gesamte Einheitswert des Betriebes herangezogen und der daraus errechnete Beitrag geteilt.
Bei gemeinsamer Betriebsführung mit dem Ehegatten wird der gesamte Einheitswert des Betriebes herangezogen und der daraus errechnete Beitrag geteilt.
Zupachtung und Verpachtung
Bei Fremdpachtungen werden zwei Drittel des Einheitswertes des Verpächters herangezogen. Bei Pachtung von Eltern, Kindern und Ehegatten wird der volle Einheitswert (drei Drittel) des Verpächters herangezogen. Der auf die verpachteten Flächen entfallende Einheitswert wird abgezogen.
Berechnung des Beitrages
Die Beitragsgrundlage wird grundsätzlich aus dem Versicherungswert (= gestaffelter Prozentsatz des Einheitswertes) des bewirtschafteten Betriebes und aus den Einnahmen aus Nebentätigkeiten gebildet (Pauschalsystem).
Der Betriebsführer hat aber auch die Möglichkeit, seine Beitragsgrundlage gemäß seiner im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte feststellen zu lassen (Beitragsgrundlagenoption bzw. „große Option“). Zu beachten ist, dass es gesetzlich festgelegte Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen gibt.
Bei Vollversicherung gelten folgende Beitragssätze:
Pensionsversicherung 17,00 Prozent
Krankenversicherung 6,80 Prozent
Unfallversicherung 1,90 Prozent
SV-Beitrag gesamt 25,70 Prozent
Der Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung wird für jede einzelne Person von ihrer Beitragsgrundlage berechnet. Der Unfallversicherungsbeitrag hingegen ist nur einmal pro Betrieb von der Betriebsbeitragsgrundlage zu bezahlen.
Bei Vollversicherung gelten folgende Beitragssätze:
Pensionsversicherung 17,00 Prozent
Krankenversicherung 6,80 Prozent
Unfallversicherung 1,90 Prozent
SV-Beitrag gesamt 25,70 Prozent
Der Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung wird für jede einzelne Person von ihrer Beitragsgrundlage berechnet. Der Unfallversicherungsbeitrag hingegen ist nur einmal pro Betrieb von der Betriebsbeitragsgrundlage zu bezahlen.
Wer ist versichert?
- Betriebsführer
- im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegatten
- hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl- , Stief- und Schwiegerkinder des Betriebsführers
- hauptberuflich beschäftigte Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern nach erfolgter Übergabe