Umweltverträglichkeitsprüfung - Überblick
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft usw.) hat. Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen sind untereinander miteinzubeziehen.
Die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens sind darzulegen.
Die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens sind darzulegen.
Eine UVP ist erforderlich, wenn durch die Anlage der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.
Dies gilt aber nicht für bestehende Anlagen, sondern nur für neue Anlagen ab einer gewissen Schwelle.
Schwellenwert:
Schwellenwert bei Vorhandensein schutzwürdiger Gebiete:
1. Wasserschutz- und Schongebiete, (Grundwasser-) Beobachtungsgebiete
2. Siedlungsgebiet. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben bei folgenden Grundstücken:
Schwellenwert:
- ab 48.000 Legehennen-, Junghennen oder Truthühnerplätze
- ab 65.000 Mastgeflügelplätze
- ab 2.500 Mastschweineplätze
- ab 700 Sauenplätze
- ab 500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt)
Schwellenwert bei Vorhandensein schutzwürdiger Gebiete:
- ab 40.000 Legehennen-, Junghennen oder Truthühnerplätze
- ab 42.500 Mastgeflügelplätze
- ab 1.400 Mastschweineplätze
- ab 450 Sauenplätze
- ab 300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt)
1. Wasserschutz- und Schongebiete, (Grundwasser-) Beobachtungsgebiete
2. Siedlungsgebiet. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben bei folgenden Grundstücken:
- Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs-, oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
- Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Kirchen, Parkanlagen, Kleingartensiedlungen, Campingplätze etc.
25 % Schwelle
Keinesfalls UVP-pflichtig sind Vorhaben mit weniger als 25 % des Schwellenwertes.
Kumulation bei Änderungsvorhaben
Vorhaben ab 25 % des Schwellenwertes sind möglicherweise UVP-pflichtig. Dabei wird ein räumliches Zusammenwirken mit anderen Stallungen geprüft.
Einzelfallprüfung
Im Zuge einer Einzelfallprüfung wird geklärt, ob durch das geplante Vorhaben eine UVP ausgelöst wird oder nicht. Der Antrag auf Einzelfallprüfung wird in OÖ durch die Bauwerber gestellt und beim Amt der OÖ. Landesregierung eingebracht. Das Ergebnis der Prüfung wird mittels Bescheides zugestellt.
Die Prüfung erfolgt durch das Land OÖ. Die Bauwerber tragen dafür keine Kosten.
Die Prüfung erfolgt durch das Land OÖ. Die Bauwerber tragen dafür keine Kosten.
Behörde
Zuständige Behörde ist die Oö. Landesregierung.
Weitere Information - siehe Links
Weitere Informationen über schutzwürdige Gebiete und die häufigsten Fragen finden Sie bei den zwei untenstehenden Links.