Pferde und Recht - Reitstüberl
Aufenthaltsraum oder Bewirtung?
In der Praxis reicht die Bandbreite von der Zurverfügungstellung eines reinen Aufenthaltsraumes bis zur Verabreichung von Speisen und Getränken in Gaststätten:
Ohne Gewerbeberechtigung ist lediglich der Betrieb einer Buschenschank zulässig. Dies setzt voraus, dass der Betreiber Besitzer von Obst- oder Weingärten ist und den eigenen Most oder Wein verabreicht. Vergleiche dazu den Artikel Buschenschank.
Alle darüberhinausgehenden Verabreichungen von Speisen und Getränken bedürfen einer Gewerbeberechtigung. Die umfassende gastgewerbliche Tätigkeit ist ein reglementiertes Gewerbe und bedarf eines Befähigungsnachweises.
- Die reine Zurverfügungstellung eines Aufenthaltsraumes stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.
- Werden Getränke mittels eines durch eine gewerbliche Firma aufgestellten Automaten angeboten, ist ebenfalls keine Gewerbeberechtigung erforderlich.
- Werden hingegen durch den Betreiber des Pferdebetriebes selbst Getränke und Speisen angeboten, ist meist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.
Ohne Gewerbeberechtigung ist lediglich der Betrieb einer Buschenschank zulässig. Dies setzt voraus, dass der Betreiber Besitzer von Obst- oder Weingärten ist und den eigenen Most oder Wein verabreicht. Vergleiche dazu den Artikel Buschenschank.
Alle darüberhinausgehenden Verabreichungen von Speisen und Getränken bedürfen einer Gewerbeberechtigung. Die umfassende gastgewerbliche Tätigkeit ist ein reglementiertes Gewerbe und bedarf eines Befähigungsnachweises.