Pferde und Recht - Reiten und Fahren
Reiten auf öffentlichen Straßen
Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten; dies gilt jedoch nicht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
Beim Reiten auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen und nicht Geh- oder Radwege. Bei Vorhandensein Reitwege benutzen. Auf Autobahnen ist das Reiten generell verboten.
Reiter haben sich auf der Fahrbahn äußerst rechts zu halten, die Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie Arm- und Lichtzeichen zu beachten. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder starkem Nebel müssen Reiter, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, durch hell leuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein.
Beim Reiten auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen und nicht Geh- oder Radwege. Bei Vorhandensein Reitwege benutzen. Auf Autobahnen ist das Reiten generell verboten.
Reiter haben sich auf der Fahrbahn äußerst rechts zu halten, die Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie Arm- und Lichtzeichen zu beachten. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder starkem Nebel müssen Reiter, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, durch hell leuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein.
Fuhrwerke
Der Lenker eines Fuhrwerkes muss mindestens 16 Jahre alt sein. Er darf bei der Führung des Fuhrwerkes nicht durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt sein und muss die Obergrenze des Alkoholgehaltes im Blut von 0,5 Promille einhalten.
Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, dass es den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über Maße und Gewichte, Ausstattung und Beleuchtung entspricht und nur in diesem Zustand in Betrieb genommen wird.
Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, dass sie so untergebracht sind, dass sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können. Die Zugtiere müssen zum Ziehen des Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche, deren Eignung zum Ziehen eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich erkennbare Leiden oder Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als Zugtiere verwendet werden. Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe anzulegen.
Bei Schnee- oder Eisglätte müssen Zugtiere mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten Gleitschutzmitteln versehen sein.
Werden Tiere uneingespannt an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das Fuhrwerk so anzubinden, dass sie sich nur an der rechten Seite des Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere Straßenbenützer nicht behindern. Geschirr und Zügel müssen zweckmäßig sein und sich in gutem Zustand befinden. Die Verwendung von Gabelzügeln ist verboten.
Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, dass es den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über Maße und Gewichte, Ausstattung und Beleuchtung entspricht und nur in diesem Zustand in Betrieb genommen wird.
Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, dass sie so untergebracht sind, dass sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können. Die Zugtiere müssen zum Ziehen des Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche, deren Eignung zum Ziehen eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich erkennbare Leiden oder Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als Zugtiere verwendet werden. Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe anzulegen.
Bei Schnee- oder Eisglätte müssen Zugtiere mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten Gleitschutzmitteln versehen sein.
Werden Tiere uneingespannt an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das Fuhrwerk so anzubinden, dass sie sich nur an der rechten Seite des Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere Straßenbenützer nicht behindern. Geschirr und Zügel müssen zweckmäßig sein und sich in gutem Zustand befinden. Die Verwendung von Gabelzügeln ist verboten.
Bespannte Wirtschaftsfuhren
Wirtschaftsfuhren mit bespannten Fahrzeugen dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mindestens 12 Jahre alt sind und die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen.
Ist der Lenker noch nicht 16 Jahre alt, so darf er nur Straßen benützen, die nicht Vorrangstraßen sind, keine besonders gefährlichen Stellen aufweisen und lediglich örtlichen Verkehrsbedürfnissen dienen.
Ist der Lenker noch nicht 16 Jahre alt, so darf er nur Straßen benützen, die nicht Vorrangstraßen sind, keine besonders gefährlichen Stellen aufweisen und lediglich örtlichen Verkehrsbedürfnissen dienen.
Privatwege, Forststraßen und Wald
Das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken auf Privatwegen und im Wald bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Für die Benutzung von Forststraßen muss der Erhalter der Forststraße seine Zustimmung erteilen.