Verpflichtende AMA-Meldung "Verbundene Unternehmen"

Die AMA ist gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2116 und (EU) 2022/128 verpflichtet, Begünstigte von Zahlungen aus der GAP mit ihren Mutterunternehmen in der Transparenzdatenbank der AMA zu veröffentlichen.
Firmenbuchunternehmen sind ihrerseits verpflichtet, laut GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (basierend auf den EU-Verordnungen) Angaben zu verbundenen Unternehmen zu machen, sobald sie einen GAP-Antrag stellen (Mehrfachantrag, Antrag auf Projektförderung etc.). Gibt es keine verbundenen Unternehmen, ist das ebenfalls zu melden.
Mutter- und Tochterunternehmen müssen gemeldet werden, auch dann, wenn sie selbst keine GAP-Anträge stellen und selbst keine Firmenbuchunternehmen sind, sondern Vereine, Körperschaften (z.B. Agrargemeinschaften), Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc.
Ein Unternehmensverbund liegt vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen mit über 50% am Kapital beteiligt ist, am anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Demnach gilt auch ein Landwirt oder eine Gewerbetreibende als Mutterunternehmen, wenn er oder sie beherrschenden Einfluss auf das antragstellende Firmenbuchunternehmen ausübt. Gibt es zusätzlich ein Konzernmutterunternehmen, ist auch dieses zu melden.
Firmenbuchunternehmen sind ihrerseits verpflichtet, laut GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (basierend auf den EU-Verordnungen) Angaben zu verbundenen Unternehmen zu machen, sobald sie einen GAP-Antrag stellen (Mehrfachantrag, Antrag auf Projektförderung etc.). Gibt es keine verbundenen Unternehmen, ist das ebenfalls zu melden.
Mutter- und Tochterunternehmen müssen gemeldet werden, auch dann, wenn sie selbst keine GAP-Anträge stellen und selbst keine Firmenbuchunternehmen sind, sondern Vereine, Körperschaften (z.B. Agrargemeinschaften), Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc.
Ein Unternehmensverbund liegt vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen mit über 50% am Kapital beteiligt ist, am anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Demnach gilt auch ein Landwirt oder eine Gewerbetreibende als Mutterunternehmen, wenn er oder sie beherrschenden Einfluss auf das antragstellende Firmenbuchunternehmen ausübt. Gibt es zusätzlich ein Konzernmutterunternehmen, ist auch dieses zu melden.
Meldung über eAMA
Mit Bestätigung Ihrer Kundendaten im Zuge einer Antragstellung bestätigen Sie auch die Angaben zu verbundenen Unternehmen. Kontrollieren Sie Ihre Angaben in den eAMA-Kundendaten und aktualisieren bzw. vervollständigen Sie die Daten im Anlassfall. Die Meldung und Änderung ist auch außerhalb der MFA-Antragszeiten möglich. Nutzen Sie zur Meldung das Onlineformular "Verbundene Unternehmen". Ein Einstieg ins eAMA mit ID-Austria ist Voraussetzung.
Die AMA hat zur Hilfestellung bei diesem komplexen Thema ein Handbuch mit fachlichen Details inklusive Praxisbeispielen und ein Erklärvideo online gestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Sollten Sie keine Möglichkeit zur eigenständigen Online-Meldung haben, kontaktieren Sie Ihre Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.
Die AMA hat zur Hilfestellung bei diesem komplexen Thema ein Handbuch mit fachlichen Details inklusive Praxisbeispielen und ein Erklärvideo online gestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Sollten Sie keine Möglichkeit zur eigenständigen Online-Meldung haben, kontaktieren Sie Ihre Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.
Notwendige Unterlagen
Zusätzlich zur Steuernummer Ihres Firmenbuchunternehmens halten Sie für die Meldung folgende Daten und Unterlagen zu den verbundenen Unternehmen parat:
- Name, Unternehmenssitz, Rechtsform, Steuernummer und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer bzw. die Nummer des ausländischen Registers.
- Für nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen wird Name, Vorname und Geburtsdatum der dahinterstehenden Person benötigt.
- Abhängig von deren Rechtsform müssen Nachweise hochgeladen werden (Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, entsprechende ausländische Registerauszüge, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde etc.).
Ausnahme von der Meldepflicht
Ausgenommen von der Meldepflicht sind nur jene Firmenbuchunternehmen, die keine GAP-Förderungen beantragen, oder einen Mehrfachantrag ausschließlich für folgende Fälle einreichen: zur Erklärung des Agrarmarketingbeitrages, zur Beantragung von nationalen Entlastungsmaßnahmen (z.B. Agrardiesel), reine Weinbaukatasterbetrieb zur Erfüllung der landesrechtlichen Bestimmungen.