Stickstoff-Saldierung in der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ - Teil 3: Zwischenfrüchte
Grundsätzlich leisten Zwischenfrüchte einen wesentlichen Beitrag zum Boden- und Gewässerschutz, indem sie überschüssige Nährstoffe nach der Ernte in der organischen Masse speichern und so vor einer Auswaschung ins Grundwasser schützen. Dies wurde auch in der Stickstoffsaldierung berücksichtigt.
Es wird im Wesentlichen zwischen einer ungenutzten und einer genutzten Zwischenfrucht unterschieden:
Es wird im Wesentlichen zwischen einer ungenutzten und einer genutzten Zwischenfrucht unterschieden:
1. Ungenutzte Zwischenfrüchte
Sofern die Zwischenfrucht gemäß den ÖPUL-Vorgaben laut "Begrünung von Ackerflächen-Zwischenfruchtbau“ oder "System Immergrün“ angelegt wurde, ist eine weitere Anwendung des Reduktionsfaktors zur Zwischenfrucht möglich. Das bedeutet, dass bei einem etwaigen N-Saldo aus der vorherigen Hauptkultur eine weitere Anwendung des Faktors 0,6 bzw. 0,8 (im Osten Österreichs) zulässig ist.
Diese Anwendung bezieht sich ausschließlich auf den bilanzierten N-Saldo. Ausgebrachte Stickstoffmengen durch eine Düngung zur Zwischenfrucht sind gemäß NAPV zur Gänze der Folgefrucht anzurechnen (keine Anwendung des Reduktionsfaktors).
Die zulässige Düngemenge richtet sich zum einen nach den maximal zulässigen Düngemengen laut NAPV (siehe: Generell gilt bei der Düngung zur Zwischenfrucht). Zum anderen darf die Düngung zur Zwischenfrucht die zulässige Düngeobergrenze der Folgekultur nicht überschreiten.
Diese Anwendung bezieht sich ausschließlich auf den bilanzierten N-Saldo. Ausgebrachte Stickstoffmengen durch eine Düngung zur Zwischenfrucht sind gemäß NAPV zur Gänze der Folgefrucht anzurechnen (keine Anwendung des Reduktionsfaktors).
Die zulässige Düngemenge richtet sich zum einen nach den maximal zulässigen Düngemengen laut NAPV (siehe: Generell gilt bei der Düngung zur Zwischenfrucht). Zum anderen darf die Düngung zur Zwischenfrucht die zulässige Düngeobergrenze der Folgekultur nicht überschreiten.
Beispiel: N-Überschuss aus Vorkultur: 50 kg N/ha; Folgefrucht Sojabohne
Tabelle 1: Beispielberechnung bei einer Düngung zur Zwischenfrucht (ZWF) gemäß ÖPUL bei Folgefrucht Soja
Folgefrucht Soja -> max. 60 kg N/ha* | |
1. Reduktion (0,6) | 30 kg N/ha |
(50 x 0,6) | |
2. Reduktion (0,6) | 18 kg N/ha |
(30 x 0,6) | |
Düngung max. ZWF | 42 kg Njw/ha |
Die zulässige Düngung zur dazwischenliegenden ungenutzten ÖPUL-Zwischenfrucht beträgt 42 kg Njw/ha, da sich die Anwendung des Reduktionsfaktors nur auf die Zwischenfrucht bezieht und nicht auf die gedüngte Menge Stickstoff.
2. Genutzte Zwischenfrüchte (durch Ernte vom Feld abtransportiert -> Futterzwischenfrüchte)
Im Falle von genutzten Zwischenfrüchten hat die Berechnung eines Saldos gleich wie bei Hauptkulturen zu erfolgen. Im Falle von Zweitfrüchten oder genutzten Zwischenfrüchten ist daher ebenso zu bilanzieren und der Reduktionsfaktor ist je Kultur anwendbar. Der Entzug durch die genutzte Zwischenfrucht wird auf Basis der Ertragslage (keine Ertragserhebung erforderlich) berechnet.
Generell gilt bei der Düngung zur Zwischenfrucht
- Gemäß ÖPUL nur organische Düngung zulässig
- Maximal zulässige Düngemenge:
-- Ohne Leguminosen: 80 kg Njw/ha bzw. 70 kg in Traun Enns Platte
-- Mit Leguminosen: 40 kg Njw/ha bzw. 30 kg in Traun Enns Platte - Bei einer genutzten Zwischenfrucht darf die gedüngte N-Menge gemäß der zulässigen Obergrenzen zur Zwischenfrucht angerechnet werden
- Herbstdüngung: maximal 60 kg NaL/ha
Folgende Beispiele werden unter der Annahme eines bilanzierten N-Saldos von 18,99 kg N/ha sowie die Anlage der Zwischenfrüchte gemäß ÖPUL gezeigt:
Tabelle 2: Berechnungsbeispiele mit verschiedenen Zwischenfruchtszenarien gemäß den ÖPUL-Vorgaben
Folgefrucht Körnermais (hoch 1) -> max. 180 kg N/ha* | Keine Zwischenfrucht | Mit Zwischenfrucht | Zwischenfrucht ohne Leguminosen + Düngung | Zwischenfrucht mit Leguminosen + Düngung |
1. Reduktion (0,6) | 11,39 | 11,39 | 11,39 | 11,39 |
(18,99 x 0,6) | ||||
2. Reduktion (0,6) | / | 6,8 | 6,8 | 6,8 |
(11,39 x 0,6) | ||||
Düngung max. ZWF | / | / | 80 kg Njw* | 40 kg Njw* |
Düngung max. Herbst | 60 kg NaL | 60 kg NaL | ||
Gedüngte Menge | 60 kg NaL -> 41,76 kg Njw** | 40 kg Njw | ||
N max./ha für Folgefrucht Mais* | 168 | 173 | 131 | 133 |
(180-11,39) | (180-6,8) | (180-6,8-41,76) | (180-6,8-40) |
* in Anlage 5 Gebieten (z.B. Traun-Enns-Platte) gelten reduzierte Düngeobergrenzen
** Schweinegülle: Faktor Feldfallend: 0,87, Faktor Jahreswirksam: 0,8
** Schweinegülle: Faktor Feldfallend: 0,87, Faktor Jahreswirksam: 0,8
Achtung: Bei den Werten unbedingt die angegebene Stickstoffstufe (ab Lager -aL-, Feldfallend -ff- oder Jahreswirksam -jw-) beachten!
Des Weiteren ist bei ungenutzten Zwischenfrüchten ab 60% Leguminosen (berechnet als Reinsaatstärke) ein Vorfruchtwert von 20 kg N/ha anzusetzen.
Des Weiteren ist bei ungenutzten Zwischenfrüchten ab 60% Leguminosen (berechnet als Reinsaatstärke) ein Vorfruchtwert von 20 kg N/ha anzusetzen.
Fazit
- Zwischenfrüchte leisten einen wesentlichen Beitrag zum Gewässerschutz - Voraussetzung sind qualitativ hochwertige Zwischenfruchtbestände
- Ein ehestmöglicher Anbau der Begrünung bringt Vorteile bezüglich Wachstum, Unkrautunterdrückung und Nährstoffspeicherung
- Achten Sie bei der Auswahl der Mischungskomponenten auf die Fruchtfolge und setzen Sie mitunter auf Stickstoffverwerter (z.B. Kreuzblütler)
- Im finalen Teil 4 werden noch ergänzende Hinweise geliefert und es wird speziell auf Gemüsekulturen und Ackerfutter eingegangen. Zudem werden noch Beispiele gezeigt, ob ein möglicher Saldo verfällt oder nicht.