Definition des Letztverbrauchers im Alkoholsteuergesetz
Der unter Abfindung hergestellte Alkohol unterliegt Verkaufsbeschränkungen und darf daher nur an folgende Personen veräußert werden:
- Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden (Gefäße bis 2 Liter) mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist;
- Gast- und Schankgewerbetreibende (ebenfalls in Kleingebinden mit Abfindungsvermerk) zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb;
- Inhaber eines Alkohollagers.
Das Alkoholsteuergesetz enthält keine Definition für den Begriff Letztverbraucher. In verschiedenen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof zu den (damaligen) Getränkesteuergesetzten der Länder ausgesprochen, dass als Letztverbraucher derjenige zu verstehen sei, der das Getränk vom Lieferer als Letzter gegen Entgelt übernimmt, es also nicht zum Wiederverkauf erwirbt.
Das BMF legt in einem nicht veröffentlichten Erlass den Begriff Letztverbraucher wie folgt aus:
"Der Begriff "Letztverbraucher" bedeutet in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung, dass der Abnehmer des Produktes dieses nicht weiter veräußern darf, es bedeutet jedoch nicht, dass er es selbst konsumieren muss."
"Der Begriff "Letztverbraucher" bedeutet in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung, dass der Abnehmer des Produktes dieses nicht weiter veräußern darf, es bedeutet jedoch nicht, dass er es selbst konsumieren muss."
Unter Zugrundelegung dieser Letztverbraucher-Definition kann davon ausgegangen werden, dass beispielsweise der Verkauf von Edelbrand an Vereine oder an Firmen, wenn der Edelbrand von diesen als Weihnachtsgeschenk an Vereinsmitglieder oder Kunden weitergegeben wird, zulässig ist.