Begünstigungen und Befreiungen bei der Hofübergabe
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Wechsel in der betriebsbeherrschenden Person = Betriebsinhaber, Übertragung eines Gesamt- oder Teilbetriebes, etc.) ist eine solche Betriebsübertragung begünstigt.
Befreite Abgaben
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (z.B. Zulassungsscheingebühr bei Ummeldung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen)
- Grunderwerbsteuer, soweit die Bemessungsgrundlage 75.000 Euro nicht übersteigt. Bemessungsgrundlage innerhalb des begünstigen Personenkreises ist der einfache land- und forstwirtschaftliche Einheitswert. Die Befreiung gilt nur für die Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, nicht für das (bäuerliche) Wohnhaus.
Terminvereinbarung bei der zuständigen Bezirksbauernkammer
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den zuständigen Bezirksbauernkammern stellen bei Vorliegen aller Voraussetzungen das erforderliche Formular NeuFö 2 aus. Zum Termin ist der Übergabevertrag (auch im Entwurf) mitzubringen.