Abzugsfähige Pachtzinse richtig berechnen
Der Einheitswert der Zupachtungen ermittelt sich durch Multiplikation des Hektarsatzes des eigenen Betriebes mit der zugepachteten Fläche laut Pachtvertrag.
Bei mehreren Pachtverhältnissen vertrat die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien lange die Ansicht, dass der 25%ige Höchstbetrag jeweils in Bezug auf jeden einzelnen Pachtvertrag zu ermitteln sei.
Bei mehreren Pachtverträgen führte diese Art der Beurteilung zu komplizierten und umfangreichen Berechnungen.
In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes korrigierte dieser die Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Demnach ist der 25%ige Höchstbetrag für den abzugsfähigen Pachtzins von der Gesamtsumme der Einheitswerte aller Zupachtungen zu bilden. Die vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorgegebene Berechnungsmethode ist praxisorientiert und dient der Verwaltungsvereinfachung.
Bei mehreren Pachtverhältnissen vertrat die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien lange die Ansicht, dass der 25%ige Höchstbetrag jeweils in Bezug auf jeden einzelnen Pachtvertrag zu ermitteln sei.
Bei mehreren Pachtverträgen führte diese Art der Beurteilung zu komplizierten und umfangreichen Berechnungen.
In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes korrigierte dieser die Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Demnach ist der 25%ige Höchstbetrag für den abzugsfähigen Pachtzins von der Gesamtsumme der Einheitswerte aller Zupachtungen zu bilden. Die vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorgegebene Berechnungsmethode ist praxisorientiert und dient der Verwaltungsvereinfachung.
Beispiel
Landwirt A (Hektarsatz des Betriebes beträgt 1.000 Euro) pachtet folgende landwirtschaftliche Flächen von:
Landwirt B 5 ha zu einem Pachtzins von 1.750 Euro
Landwirt C 3 ha zu einem Pachtzins von 825 Euro
Landwirt D 2 ha zu einem Pachtzins von 400 Euro = 2.975 Euro
Der Einheitswert der zugepachteten Fläche beträgt 10.000 Euro (Hektarsatz 1.000 Euro x 10 ha).
Landwirt A kann maximal 2.500 Euro Pachtzins als zusätzliche Ausgabe bei der pauschalen Gewinnermittlung geltend machen.
Landwirt B 5 ha zu einem Pachtzins von 1.750 Euro
Landwirt C 3 ha zu einem Pachtzins von 825 Euro
Landwirt D 2 ha zu einem Pachtzins von 400 Euro = 2.975 Euro
Der Einheitswert der zugepachteten Fläche beträgt 10.000 Euro (Hektarsatz 1.000 Euro x 10 ha).
Landwirt A kann maximal 2.500 Euro Pachtzins als zusätzliche Ausgabe bei der pauschalen Gewinnermittlung geltend machen.
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Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.