Abfindungsbrand - Was muss aufs Etikett?
Der unter Abfindung hergestellte
Alkohol darf nur an folgende
Personen veräußert werden:
Weiters ist es dem Abfindungsberechtigten verboten, abfindungsweise hergestellten Alkohol außerhalb des Steuergebietes (ins Ausland) zu verbringen oder verbringen zu lassen.
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
- Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist
- Gast- und Schankgewerbetreibende zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb
- Inhaber eines Alkohollagers
Weiters ist es dem Abfindungsberechtigten verboten, abfindungsweise hergestellten Alkohol außerhalb des Steuergebietes (ins Ausland) zu verbringen oder verbringen zu lassen.
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
Etikett
Beim Einkauf in Bauernecken
usw. muss dem Konsumenten gemäß § 57 Abs 1 Z 3 Alkoholsteuergesetz
im Zeitpunkt der Willensbildung
(wenn der Kunde ins Regal greift) bewusst sein,
dass es sich um einen Abfindungsbrand
handelt.
Ein entsprechender Hinweis
auf dem Etikett "unter Abfindung hergestellt" ist somit gesetzlich
vorgeschrieben.
Fehlt dieser Hinweis, kann
es zu empfindlichen Strafen
kommen.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.